Zuzug aus dem Ausland
Die Steuerpflicht in Schlieren beginnt mit dem Zuzugsdatum. Sobald Sie sich angemeldet haben, stellen wir Ihnen eine provisorische Rechnung ab Zuzug bis Ende Jahr zu. Das steuerbare Einkommen sowie Vermögen wird unter Berücksichtigung diverser Faktoren (Beruf, Alter, Familienstand usw.) geschätzt. Sollte unsere Schätzung stark von Ihrer aktuellen Situation abweichen, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen.
Wegzug ins Ausland
Mit dem Auslandswegzug endet die Steuerpflicht in Schlieren und gleichzeitig werden sämtliche Steuern (auch provisorische) zur Zahlung fällig. Bitte nehmen Sie mindestens einen Monat vor der Abreise telefonisch oder persönlich mit uns Kontakt auf, damit das weitere Vorgehen besprochen werden kann.
Wir empfehlen Ihnen, bereits folgende Unterlagen vorzubereiten:
- Vertretervollmacht
- Auszahlung Pensionskasse: Nachweis der Pensionskasse, über den Auszahlungsbetrag per Wegzug
- Auszahlung der 3. Säule a: Nachweis der Bank, Versicherung o.ä., über den Auszahlungsbetrag per Wegzug
Wann muss ein Vertreter bestimmt werden?
Ein bevollmächtigter Steuervertreter mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz ist zu bezeichnen wenn
- die Einschätzung nicht bis zum Zeitpunkt des Wegzuges ins Ausland vorgenommen werden kann.
- weiterhin eine beschränkte Steuerpflicht für steuerbare Werte in der Schweiz besteht (Liegenschaftenbesitz oder Betriebsstätte).
- es sich um eine ergänzende oder nachträgliche Veranlagung zur Quellensteuer handelt, oder Sie vom Ausland besoldet werden.
Die benötigte Vollmacht finden Sie hier.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Steueramt | 044 738 15 30 | steueramt@schlieren.ch |