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Die Landeskirchen

 

Die Beziehungen des Staates zur Kirche ist in der Schweiz in den individuellen Verfassungen der Kantone geregelt.

Aus der Verfassung des Kantons Zürich:

10. Kapitel: Kirchen und weitere Religionsgemeinschaften
Kirchliche Körperschaften
Art. 130 1 Der Kanton anerkennt als selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts:
a. die evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden;
b. die römisch-katholische Körperschaft und ihre Kirchgemeinden;
c. die christkatholische Kirchgemeinde.

Weitere Informationen:
Reformierte Kirche Schlieren
Katholische Kirche Schlieren

Die katholische und die reformierte Kirche Schlieren
Kirchen in Schlieren