Die Beziehungen des Staates zur Kirche ist in der Schweiz in den individuellen Verfassungen der Kantone geregelt.
Aus der Verfassung des Kantons Zürich:
10. Kapitel: Kirchen und weitere Religionsgemeinschaften
Kirchliche Körperschaften
Art. 130 1 Der Kanton anerkennt als selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts:
a. die evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden;
b. die römisch-katholische Körperschaft und ihre Kirchgemeinden;
c. die christkatholische Kirchgemeinde.
Weitere Informationen:
Reformierte Kirche Schlieren
Katholische Kirche Schlieren