Zu- und Wegzug innerhalb der Schweiz
Die nachstehenden Informationen gelten für natürliche Personen, welche das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung (C) besitzen.
Adresswechsel innerhalb von Schlieren
Eine Adressänderung innerhalb von Schlieren muss beim Stadtbüro gemeldet werden. Eine zusätzliche Information an das Steueramt ist nicht notwendig.
Zuzug aus einer Zürcher Gemeinde oder einem anderen Kanton
Der Kanton Zürich hat am 01.01.2017 zum Zuzugsprinzip gewechselt.
Die Steuerpflicht in Schlieren beginnt rückwirkend auf den 1.1. des Zuzugsjahres. Es wird eine provisorische Steuerrechnung aufgrund der Angaben der bisherigen Wohngemeinde oder einer Schätzung seitens des Steueramtes erstellt. Wir bitten Sie, die Höhe Ihrer provisorischen Rechnung zu prüfen und uns allfällige Änderungen mitzuteilen.
Wegzug in eine andere Zürcher Gemeinde oder einem anderen Kanton
Der Kanton Zürich hat am 01.01.2017 zum Zuzugsprinzip gewechselt.
Bei Wegzug in eine andere Zürcher Gemeinde sind natürliche Personen für die Steuerperiode des Wegzugsjahres grundsätzlich nicht mehr in Schlieren steuerpflichtig. Die neue Wohnsitzgemeinde ist auch für die Rückerstattung aller Verrechnungssteuern für die Fälligkeiten des Wegzugsjahres zuständig. Die allenfalls für diese Steuerperiode bereits entrichteten Steuern sind dem Steuerpflichtigen in der Regel zurückzuerstatten. Eine Vergütung kann aber gekürzt oder verweigert werden, wenn Einschätzungen aus Vorperioden noch nicht rechtskräftig veranlagt sind oder noch Ausstände aus früheren Jahren bestehen.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Steueramt | 044 738 15 30 | steueramt@schlieren.ch |