Antrag wirtschaftliche Sozialhilfe
Einwohner/innen der Stadt Schlieren, welche sich in einer Notsituation befinden und nicht in der Lage sind, für sich und/oder den Unterhalt ihrer Familie aufzukommen, können um Unterstützung auf wirtschaftliche Sozialhilfe ersuchen.
- Bedarfsdeckungsprinzip
Der Anspruch richtet sich nach dem Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage. Sozialhilfeleistungen werden nur ausbezahlt, wenn ihre individuelle, konkrete Notlage nachgewiesen werden kann. Sie wird in der effektiv benötigten Höhe in Anwendung der SKOS-Richtlinien und gemäss der kantonalen Gesetzgebung ausbezahlt.
- Subsidiarität
Sozialhilfe ist eine ergänzende Hilfe und setzt erst dort ein, wenn Ihre eigenen Mittel und andere finanzielle Hilfen wie Arbeitslosentaggelder, Renten, Stipendien, Unterstützung durch Familienmitglieder fehlen oder nicht genügen. Dieses Prinzip heisst Subsidiarität.
- Ihr Engagement lohnt sich
Wer sich bemüht, seine Notsituation zu verbessern und alles unternimmt sich in die Arbeitswelt zu integrieren, soll bessergestellt werden. Das heisst, dass durch Zulagen Integrationsbemühungen honoriert werden.
Links zu Antragsformular und Zusatzformularen:
Sozialhilfe Antragsformular
Sozialhilfe Formular Kind
Sozialhilfe Weitere Post oder Bankkonten
Den Antrag können Sie auch im Sekretariat der Abteilung Soziales beziehen. Der vollständig ausgefüllte Antrag mit den nötigen Unterlagen ist persönlich im Sekretariat der Abteilung Soziales abzugeben.
Stadt Schlieren
Sekretariat Sozialberatung
Freiestrasse 6
8952 Schlieren
soziales@schlieren.ch
Telefon 044 738 15 43
Bestätigung Sozialhilfebezug
Benötigen Sie eine Bestätigung, dass Sie in den letzten Jahren (keine) Sozialhilfe bezogen haben? Die Bestätigung der Stadt Schlieren können Sie hier bestellen.
Wie berechnet sich der Unterstützungsbeitrag?
Gemäss den SKOS-Richtlinien setzt sich der Bedarf wie folgt zusammen
- Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL)
- Den Wohnkosten
- Der medizinischen Grundversorgung
- Sofern zwingend nötig: situationsbedingte Leistungen
Grundbedarf
Mit dem Grundbedarf werden gemäss SKOS-Richtlinien pauschal die folgenden Auslagen abgegolten:
- Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren
- Bekleidung und Schuhe
- Energieverbrauch (Elektrizität, Gas etc.) ohne Wohnnebenkosten
- Laufende Haushaltführung (Reinigung/Instandhaltung von Kleidern und Wohnung) inkl. Kehrichtgebühren
- Kleine Haushaltgegenstände
- Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen (z.B. selber gekaufte Medikamente)
- Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa)
- Nachrichtenübermittlung (z.B. Telefon, Post)
- Bildung und Unterhaltung (z.B. Radio/TV-Konzession und -Geräte, Computer, Drucker, Sport, Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung)
- Körperpflege (z.B. Coiffeur, Toilettenartikel)
- Persönliche Ausstattung (z.B. Schreibmaterial)
- Auswärts eingenommene Getränke
- Übriges (z.B. Vereinsbeiträge, kleine Geschenke).
Nicht im Grundbedarf enthalten sind die Wohnungsmiete, die Wohnnebenkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung sowie die situationsbedingten Leistungen.
Wie hoch ist der Grundbedarf?
Der Grundbedarf hängt von der Haushaltgrösse ab:
Haushaltgrösse | Pauschale pro Haushalt und Monat in Franken | Pauschale pro Person und Monat in Franken |
1 Person | 1'031 | 1'031 |
1 Person (18-25) | 825 | 825 |
2 Personen | 1'577 | 789 |
3 Personen | 1'918 | 639 |
4 Personen | 2'206 | 552 |
5 Personen | 2'495 | 499 |
pro weitere Person | +209 |
Wohnkosten
Die effektiven Wohnkosten werden nur übernommen, wenn sie sich im ortsüblichen Rahmen bewegen. Als Grundregel gilt, dass die Miete höchstens ein Drittel des potentiell erzielbaren Erwerbseinkommens betragen darf. Darüber hinaus legt die Sozialbehörde der Stadt Schlieren die absolute Obergrenzen fest (zur Zeit liegt zum Beispiel die Obergrenze für Ein-Personen-Haushalte bei Fr. 1'200.–). Bewohnt eine Person oder Familie eine zu teure Wohnung, wird eine Frist angesetzt, in der sie eine günstigere Lösung suchen muss.
Medizinische Grundversorgung
Unter der medizinischen Grundversorgung werden die Kosten im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss Krankenversicherungsgesetz (Prämien, Selbstbehalte, Franchisen) zusammengefasst.
Rückerstattungspflicht
Unter folgenden Bedingungen sind Sie verpflichtet ausbezahlte Sozialhilfeleistungen zurückzubezahlen:
- bei unrechtmässigem Bezug (Leistungen wurden durch falsche oder unvollständige Angaben erwirkt)
- bei nicht sofort liquidierbarem Vermögen (Liegenschaften, Versicherungen etc.)
- wenn HilfeempfängerInnen in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen (durch Erbschaften, Lotteriegewinne oder hohe Erwerbseinkommen)
- wenn eine unterstützte Person verstirbt und Vermögen hinterlässt
- wenn Verwandte in direkter Linie (Eltern, Kinder, Grosseltern, Enkel) aufgrund ihres hohen Einkommens oder Vermögens unterstützungspflichtig sind
Weiterführende Informationen
Habe ich Anrecht auf Sozialhilfe? Der Armutsrechner kann für eine Selbstbeurteilung und für die Berechnung eines möglichen Anspruchs auf Sozialhilfe (Sozialhilferechner) verwendet werden.
Zum Armutsrechner
Rechtliche Grundlagen
Kantonales Sozialhilfegesetz und Verordnung
Sozialhilfegesetz
Die SKOS-Richtlinien definieren, wie die Sozialhilfe berechnet wird. Im Kanton Zürich sind diese Empfehlungen verbindlich.
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)
In der Broschüre "in Not geraten" finden Sie Informationen und Antworten auf Fragen zur Sozialhilfe. Sie steht unter folgendem Link in verschiedenen Sprachen zur Verfügung.
Broschüre «In Not geraten?»
Anwendung des Sozialhilferechts im Kanton Zürich
Das Sozialhilfe-Behördenhandbuch richtet sich hauptsächlich an die im Kanton Zürich tätigen Sozialhilfeorgane. Es soll den Behörden, Ämtern und weiteren Stellen als Arbeitsinstrument in der täglichen Praxis dienen. Daneben ermöglicht es auch den Aufsichts- und Rechtsmittelinstanzen einen vertieften Einblick in die Sozialhilfe. Ebenso steht es den Hilfesuchenden und weiteren interessierten Kreisen zur Orientierung offen.
Behördenhandbuch des Kantons Zürich
Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht
Die unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) berät, begleitet und vertritt Armutsbetroffene kostenlos bei Anliegen zur Sozialhilfe.
Fachstelle für Sozialhilferecht
Pflanzschulstrasse 56
8004 Zürich
043 540 50 41
info@sozialhilfeberatung.ch
https://www.sozialhilfeberatung.ch/
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | |||
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Formular_Kind.pdf (PDF, 718.46 kB) | Download | 0 | Formular_Kind.pdf |
Formular_Weitere_Post_oder_Bankkonten.pdf (PDF, 618.59 kB) | Download | 1 | Formular_Weitere_Post_oder_Bankkonten.pdf |
2022-02-17_Antrag_Wirtschaftliche_Sozialhilfe.pdf (PDF, 1.24 MB) | Download | 2 | 2022-02-17_Antrag_Wirtschaftliche_Sozialhilfe.pdf |
Name | Telefon | Kontakt |
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Sozialberatung | 044 738 15 43 | soziales@schlieren.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Abteilung Soziales | 044 738 15 43 | soziales@schlieren.ch |